Satzung

 

S a t z u n g
( mit Änderungen von der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 04.04.2015)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1 (1) Der Verein trägt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen
"Red Magic Ascheberg e.V."
2 (2) Der Sitz des Vereins ist Ascheberg.
3 (3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
4 (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck des Vereins

5 (1) Der Zweck ist die Förderung der Kameradschaft unter Bayern-Fans und die Unterstützung des FC Bayern München, der gemeinsame Besuch von Fußballspielen, der Austausch mit anderen Fanclubs, sowie eine positive Imagepflege des Vereins in der Öffentlichkeit.

6 (2) Ihre Mitglieder sind gehalten sich im Sinne des Fair-Play-Gedankens jederzeit sportlich fair zu verhalten. Dies gilt während der Austragung von Fußballspielen, als auch außerhalb der Stadien in der Öffentlichkeit und anderen Freizeitveranstaltungen.


§ 3
Mitgliedschaft

7 (1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können sein: Natürliche und juristische Personen. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch eine schriftliche Bestätigung des Vorstandes nach eingehender Prüfung. Es ist nicht Pflicht des Vorstandes, einen abgelehnten Aufnahmeantrag zu begründen

8 (2) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache Mehrheit der Mitglieder-Versammlung gewählt werden.

9 (3) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei Vereinen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Auflösung oder Erlöschen) oder durch Austritt. Der Austritt kann nur nach vorheriger schriftlicher Kündigung zum nächsten Monatsende erfolgen.

10 (4) Ein Ausschluß kann im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Ansehen und die Ziele des Vereins durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes erfolgen.

11 (5) Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Beitrag wird wie auf dem Aufnahmeantrag ausgefüllt erhoben. Die Regel sollte aber ein Dauerauftrag sein.

12 (6) Ein Mitglied, das drei Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, kann vom Vorstand durch Beschluss ausgeschlossen werden.

13 (7) Gründungsmitglieder sind auf Lebenszeit nicht ausschlussfähig, außer es liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen das Ansehen des Vereins vor.


 

14 (8) Wer Eintrittskarten vom Fanclub oder Mitgliedern über Online-Marktplätze oder Schwarzmarktkanäle weiter verkauft, wird dem FC Bayern München gemeldet, und durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen.


 

15 (9) Die Mitglieder sind berechtigt,

1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,

2. Anträge zu stellen,

3. ab 16 Jahren das Stimmrecht auszuüben .


 

16 (10) Die Mitglieder sind verpflichtet,

1. die Satzung und Beschlüsse des Fanclubs zu befolgen,

2. nicht gegen die Interessen des Fanclubs zu handeln,

3. die festgelegten Beiträge fristgerecht zu entrichten,

4. an allen Veranstaltungen und bei sonstigen Aufgaben des Fanclubs nach Kräften mitzuwirken,

5.zum Ersatz des Schadens, den sie grob fahrlässig oder vorsätzlich dem Fanclub oder von ihm zur Verfügung gestellten Material verursacht haben.

6. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen an Fanclubfahrten nur mit schriftlicher Genehmigung des gesetzlichen Vertreters teilnehmen, oder in Begleitung eines gesetzlichen Vertreters.


§ 4
Organe des Vereins

17 (1) Organe des Vereins sind:
18 (a) Die Mitgliederversammlung
19 (b) Der Vorstand.


§ 5
Mitgliederversammlung

20 (1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

21 (2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

22 (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, ist dieser verhindert kann ein anderes Mitglied des Vorstandes die Sitzung leiten.

23 (4) Die Mitgliederversammlung beschießt über den Bericht und über die Entlastung des Vorstandes sowie über den Kassenbericht und ist zuständig für die Wahl des Vorstandes und des Kassenwartes, für Satzungsänderungen, für die Festsetzung der Beitragshöhe und für die Auflösung des Vereins.

24 (5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn dies ausdrücklich in der Tagungsordnung der Einladung angekündigt worden ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

25 (6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung, namentlich über die gefassten Beschlüsse, wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll muss vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer unterzeichnet sein und allen Mitgliedern zugeleitet werden. Das Protokoll soll im Falle von Abstimmungen die Anzahl der anwesenden Mitglieder enthalten. Es wird auf der jeweils folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

26 (7) § 1 kann nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden

27 (8) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.


§ 6
Vorstand

28 (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im ersten Wahljahr werden der 1. Vorsitzende und der Kassenwart für 2 Jahre und der 2. Vorsitzende und der Schriftwart für ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

29 (2) Der Vorstand (im Sinne von §26 BGB) setzt sich zusammen aus:

30 (a) dem Vorsitzenden,
31 (b) dem 2. Vorsitzenden
32 (d) dem Kassenwart
33 (e) dem Schriftwart – wenn gewählt und besetzt

34 (3)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese  nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Jeder einzelne von ihnen ist vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Der Höchstbetrag, den ein einzelnes Vorstandsmitglied ohne Beschluss ausgeben darf, beschließt die Mitgliederversammlung. ( STAND 2015 30€)


§ 7
Auflösung

35 (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung durch einstimmigen Beschluss der erschienenen Mitglieder erfolgen.

35 (2) Zur Abwicklung der zum Zeitpunkt der Auflösung noch anstehenden Geschäfte ernennt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren.

36 (3) Das Vermögen des Vereins fällt im Falle seiner Auflösung, seines Erlöschens, der Jugendabteilung des FC Bayern München e.V. zu. Hierzu ist eine Abstimmung der Mitgliederversammlung nötig.


§ 8
Inkrafttreten

37 (1) Diese Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung des Vereins am 11.08.2006 in Ascheberg beschlossen.

Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel in Kraft.


 

Ascheberg, den 18.04.2009

(mit Änderungen vom 04.04.2016 )
 


Geschäftsanschrift des Vereins: Adresse des aktuellem 1. Vorsitzenden

Red Magic Ascheberg e.V.

z.Hd.
Frank Klähn
Schäferweide 18

24326 Ascheberg

 


 

Info
 
Mitgliederversammlung 19.03.2017
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